Kindesverfahrensvertretung in verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren
Eine Kindesverfahrensvertretung ist einzusetzen, wenn
– an einem Verfahren beteiligte Erwachsene in Kinderbelangen stark divergierende Meinungen vertreten oder Interessen haben und
– höchstpersönliche Rechte des Kindes betroffen sind, besonders wenn sie seine psychische und physische Integrität, seinen Wohnort, seinen persönlicher Verkehr, seinen Namen oder Abstammung betreffen
– an einem Verfahren beteiligte Erwachsene in Kinderbelangen gegeneinander oder gegen das Kind prozessieren
– das urteilsfähige Kind selber eine Vertretung beantragt.
Die Vorteile sind:
– Das Kind ist als Rechtssubjekt mit eigenen Interessen im Verfahren dauernd präsent.
– Die Kindesverfahrensvertretung wirkt dauerhaft und ist nicht auf einen Zeitpunkt beschränkt wie etwa die Anhörung. Sie kann während der ganzen Dauer des Verfahrens wirken und einbezogen werden.
– Der Kindesverfahrensvertreter hat einen persönlicher Bezug zum Kind und bleibt über die Zeit hinweg und vor allen Instanzen die gleiche. Das Kind muss sich nicht immer auf eine neue Person einlassen.
– Kindesvertretung ist gleichzeitig mittelbare und unmittelbare Partizipation.
– Kindesvertreter können und müssen sich auf die Interessen der betroffenen Kinder konzentrieren. Sie vertreten keine Drittinteressen.
– Kindesvertretung ist eine wirksame Möglichkeit, den Rechten und der Position des Kindes frühzeitig im Kindesschutzverfahren Gewicht zu verleihen. Wenn das die anderen am Verfahren Beteiligten bemerken, kann dies möglichen Eskalationen entgegenwirken.