Christof Bläsi Rechtsanwalt, Notar und Kinderanwalt

Das Sorgerecht gliedert sich in die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind. Die Vermögenssorge betrifft Geldangelegenheiten des Kindes; bei der Personensorge geht es etwa um „Ausgehzeiten“, die dem Kind vorgegeben werden.

Für die Frage, wer Inhaber der elterlichen Sorge ist, spielt häufig eine Rolle, ob es sich um ein eheliches oder nichteheliches Kind handelt. Bei einem ehelichen Kind steht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, bei einem nichtehelichen Kind tritt die gemeinsame Sorge nur dann ein, wenn eine entsprechende Sorgerechtserklärung vor der KESB abgegeben wurde.

Bei Trennung der Eltern besteht für jeden Elternteil die Möglichkeit, einen Antrag auf alleinige elterliche Sorge zu stellen, wobei sich immer die Frage stellt, ob die Alleinsorge im Einzelfall der bessere Weg ist. In einem Sorgerechtsverfahren wird sich das Gericht/die KESB ein Bild darüber machen, bei welchem Elternteil das Kindeswohl besser zur Geltung kommt.

Sorgerechtsverfahren werden oftmals erbittert und  langwierig geführt. Eine anwaltliche Beratung für Kinder (Kinderverfahrensvertretung) sollte hier unbedingt erfolgen.

Kontaktrecht

Das Kontaktrecht ist kein Teilbereich des Sorgerechts, sondern ein eigenständiges Recht des sog. Kontaktberechtigten. Kontaktberechtigte sind die Eltern, daneben auch Grosseltern, Geschwister, Pflegeeltern oder Dritte Personen, die das Kind mit aufgezogen haben. Bei den neben den Eltern genannten Personen ist immer zu prüfen, ob der Kontakt aus Gründen des Kindeswohls fortzuführen ist.

Über das Kontaktrecht wird ebenfalls häufig erbittert gestritten. In der Praxis wird seine Bedeutung dabei gegenüber dem Sorgerecht immer noch etwas unterschätzt. Denn das Kontaktrecht regelt konkret, wo, wie und wie lange das Kind sich beim Kontaktberechtigten aufhalten darf