Anordnung einer Begutachtung im Kindesschutz
Angesichts der unerklärlichen ablehnenden Haltung der Kinder und zumal seitens des nicht obhutsberechtigten Elternteils kein Fehlverhalten erkennbar ist, ist eine Begutachtung zweifellos richtig.
Angesichts der unerklärlichen ablehnenden Haltung der Kinder und zumal seitens des nicht obhutsberechtigten Elternteils kein Fehlverhalten erkennbar ist, ist eine Begutachtung zweifellos richtig.