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EGMR: Kein Freispruch zweiter Klasse

Die Richter des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellten klar fest, dass ein Freispruch ein Freispruch ist und es gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstosse, trotzdem im Urteil eine Schuld des Freigesprochenen zu unterstellen.

Ein Freispruch dürfe in den Urteilsbegründungen nicht zu einem Freispruch „zweiter Klasse“ degradiert werden, indem sich das Gericht selbst widerspricht.