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Güterrechtliche Auseinandersetzung: Bundesgerichtsentscheid vom 22. Dezember 2006

Die Ehefrau hatte im Scheidungsprozess einen güterrechtlichen Anspruch erhoben, obwohl die Ehegatten einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag abgeschlossen hatten, demzufolge sie „bereits güterrechtlich auseinandergesetzt“ sind. Das Bundesgericht stellt nun fest, dass das Scheidungsgericht sich nicht mit dem Hinweis darauf begnügen dürfe, dass auf Grund der ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung keine güterrechtliche Auseinandersetzung mehr vorzunehmen sei. Das Scheidungsgericht habe vielmehr die eingeklagte Güterrechtsforderung zu prüfen und hiezu den Inhalt des Ehevertrages durch Auslegung zu ermitteln.
Dieser Entscheid ist für die amtliche Publikation vorgesehen!