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Handelsregister – Eintragungspflicht von Einzelunternehmen

Gemäss einem Entscheid des Bundesgerichtes übt ein (st.gallischer) Zahnarzt aufgrund seiner Organisationsstruktur (Notfalldienst), der intensiven Werbemassnahmen, des branchenunüblichen hohen Umsatzes, der Anzahl der Mitarbeiter und der Lohnkosten in Würdigung der gesamten Umstände eine kaufmännische Tätigkeit (Führung einer Zahnarztpraxis) aus, die von ihm als Zahnarzt alleine nicht betrieben werden kann. Sein Einzelunternehmen ist somit in das Handelsregister St.Gallen eintragungspflichtig.