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Mehrwertbeteiligung des Ehegatten

Hat eine Ehegatte ohne entsprechende Gegenleistung zur Wertvermehrung eines Vermögenswertes des anderen beigetragen, so hat er mangels anderer schriftlicher Abrede einen Anteil an diesem Mehrwert. An einer Wertvermindungerung hingegen partizipiert der Ehegatte nicht.Tipp: Investiert z.B. eine Ehegatte in das Haus des anderen, halten Sie dies schriflitch und unterzeichnet fest. Gleiches gilt auch für andere Investitionen!Sie finden auf der beigelegten Seite „güterrechtliche Szenen“ zum Thema der Mehrwertbeteiligung des Ehegatten.