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Namen und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder vom 03.07.2007

Die vorgesehene Regelung des Namenrechtes hält an der Unveränderlichkeit des Geburtsnamens fest. Die Brautlaute können jedoch erklären, dass sie einen gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Die verheirateten Eltern mit verschiedenen Namen wählen den Namen ihrer geminsamen Kinder. Können sie sich nicht einigen, erhält das Kind den Ledignamen der Mutter.
Die Regelung des Bürgerrechtes wird so revidiert, dasss jeder ehegatte sein Bürgerrecht behält und das Kind das Bürgerrecht des Elternteils erwirbt, dessen name es trägt.