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Sorgerecht: Vorrang der Mutter?

Der österreichische Oberste Gerichtshof hat in einem neueren Entscheid seine Rechtsprechung bestätigt, wonach das behauptete Postulat des absoluten Vorranges der Mütter bezüglich der Pflege und Erziehung von Kleinkindern jedenfalls nach neuerer höchstgerichtlicher (österreichischer) Rechtsprechung nicht (mehr) besteht.

OGH Wien (Österreich) vom 23.07.2014 (3Ob115/14d): „Das … behauptete Postulat des absoluten Vorrangs der Mutter bezüglich der Pflege und Erziehung von Kleinkindern besteht jedenfalls nach neuerer höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht (5 Ob 207/08i = RIS-Justiz RS0047830 [T8] mwN). Im Übrigen kann bei Kindern im Alter von fast sieben und fünf Jahren nicht mehr von „Kleinkindern“ gesprochen werden.“

OGH Wie (Österreich) vom 11.05.201 (4Ob83/10z): „Ein grundsätzliches Vorrecht auf Pflege und Erziehung hat [die Mutter] aber nicht; massgebend ist vielmehr, welche Obsorgeregelung am ehesten dem Wohl des Kindes entspricht (… zuletzt etwa 5 Ob 207/08i und 1 Ob 40/08a). Dabei weisen im konkreten Fall beide (rechtlich) möglichen Lösungen – dh die alleinige Obsorge des Vaters oder der Mutter – wie nicht anders zu erwarten sowohl Vor- als auch Nachteile auf. Die Einschätzung der Vorinstanzen, dass die Obsorge des Vaters wegen der dadurch eher geförderten kognitiven und sozialen Entwicklung des Kindes jener der Mutter vorzuziehen ist, überschreitet den ihnen notwendigerweise zustehenden Ermessensspielraum nicht.“