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Verbesserung der Erbberechtigung des überlebenden Ehegatten

Gemäss dem heute geltenden Erbrecht hat der überlebende Ehegatte die Erbschaft des verstorbenen Ehepartners, wenn keine Nachkommen vorhanden sind, mit dem schwiegerelterlichen Stamm (in der Regel mit dem Geschwistern des verstorbenen Ehegatten) zu teilen. Der gesetzliche Erbteil der Erben des elterlichen Stammes (Schwiegerverwandtschaft) beträgt drei Viertel. Mit der eingereichten nationalrätlichen Motion soll Artikel 462 ZGB dahingehend geändert werden, dass der überlebende Ehegatte, wenn keine Nachkommen vorhanden sind, die ganze Erbschaft erhält.