Vorsorgliche Beweisführung durch den Willensvollstrecker vom 15.10.2007
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 18. September 2007 festgehalten, dass es gegen den Grundatz von Treu und Glauben verstösst, wenn bei vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG bekannte, rechtserhebliche Einwände der Vorinstanz vorenthalten werden und diese erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheids im anschliessenden Rechtmittelverfahren geltend gemacht werden.