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Wohneigentum eines Konkubinatspaars

Ein Konkubinatspaar weist – selbst wenn es zusammen lebt – keine familienrechtliche Verbindung auf. Kaufen zwei Konkubinatspartner aus ihren Mitteln gemeinsam ein Haus, kommen dementsprechend keine eherechtlichen Regeln zur Anwendung. Vielmehr muss bei einem Konkubinatspaar auf Bestimmungen des Gesellschatsrecht zurückgegriffen werden. Das Konkubinatspaar bildet, sofern die konkreten Lebensumstände des Paares darauf schliessen lassen, eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR.

Ob tatsächlich eine einfache Gesellschaft zu Stande gekommen ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Vertragsregeln. Eine einfache Gesellschaft kann daher mangels eines Formerfordernisses konkludent entstehen und sich namentlich aus dem Verhalten der Partner ergeben, ohne dass ihnen diese Rechtsfolge bewusst sein muss. Was der Bestand einer einfachen Gesellschaft für finanzielle Konsequenzen haben kann, zeigt der kürzlich erlassene illustrative Entscheid des Bundesgerichts.