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Dispziplinaraufsicht über Notare – oder warum die Notare so streng sein müssen!

Wohl jeder Notar bzw. jede Urkundsperson ist schon einmal in die Situation geraten, in der die Voraussetzungen für eine rechtmässige Beurkundung oder Beglaubigung nicht gegeben waren. Der Notar ist in solchen Fällen gezwungen – trotz des Protests der Klientschaft -, den öffentlichen Akt nicht vorzunehmen.

Wie wichtig es ist, dass ein Notar/eine Urkundsperson sich in jeder Situation an die gesetzlichen Vorschriften hält und Beurkundungen nur dann durchführt, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind, zeigt das aktuelle Urteil des Bundesgerichts vom 04. April 2008. Der beschwerdeführende Notar hat sich dazu hinreissen lassen, trotz Abwesenheit einer Vertragspartei diesen in der Urkunde als anwesend zu bezeichnen und ihn seine Erklärung mit einer Facsimileunterschrift anerkennen zu lassen. Nach dem kantonalen Notariatsrecht setzt eine gültige Urkunde voraus, dass die enthaltene Erklärung in ununterbrochener Anwesenheit der Urkundsperson gelesen, genehmigt und unterzeichnet worden ist. Die vorliegende Urkunde wies deshalb einen gravierenden inhaltlichen Mangel auf.

Dem beschwerdeführenden Notar die Beurkundungsbefugnis für zwei Monate entzogen. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde abgeweisen.