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Nachehelicher Unterhalt bei einer lebensprägenden Ehe vom 29.04.2008

Bei einer lebensprägenden Ehe haben beide Ehegatten grundsätzlich Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung, soweit die verfügbaren Mittel ausreichen. Doch was heisst das konkret?

Dieser Frage hatte sich das Bundesgericht einmal mehr im Urteil vom 19. März 2008 zu stellen, in dem es insbesondere darüber befand, wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehefrau nach einer beruflichen Abwesenheit von über 20 Jahren zu beurteilen ist.