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Erbteilung bei fehlenden Teilungsvorschriften vom 24.04.2008

Wünscht sich ein Ehepaar als Erblasser, dass das von ihnen geführte Familienunternehmen von den Kindern im Sinne der Tradition weitergeführt wird, so steht ohne weitere Teilungsvorschrift die Fortführung nicht einem einzelnen von fünf Kindern zu. Dies selbst dann nicht, wenn ein Erbe bereits umfassende dahingehende Anstrengungen im Betrieb getätigt hat.

Das Bundesgericht hatte im Urteil vom 06. Februar 2008 darüber zu entscheiden, ob der die Mosterei und die Brauerei „führende“ Erbe die Zuweisung der Betriebsliegenschaften verlangen kann und mittels Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (vorab superprovisorisch) jede Ausweisungsmassnahme durch die Geschwister gegen ihn zu verhindern vermag.

Das Bundesgericht erkannte im bestehenden Erbvertrag keine entsprechende Teilungsvorschrift, weshalb grundsätzlich jeder der Erben berechtigt sei, den Betreib zu übernehmen. Die Beschwerde in Zivilsachen zur Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses wurde deshalb abgewiesen.