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Erleichterung der erbrechtlichen Übertragung von Unternehmungen

Mit Postulat vom 23. Juni 2006 hat Ständerat Christoffel Brändli den Bundesrat eingeladen, eine Anpassung der erbrechtlichen Bestimmungen in folgendem Sinn zu prüfen: „Der Erblasser soll nach freiem Ermessen die Zuteilung einer sich im Nachlass befindlichen Unternehmung bzw. massgebenden Unternehmensbeteiligungen und deren Anrechnungswert im Erbgang festlegen können. Alternativ soll unter bestimmten Voraussetzungen die Zuteilung zum Ertragswert erfolgen.“ Als mögliche Umsetzung wird in der Begründung auf die Übernahme des Systems der bäuerlichen Erbfolge ver­wiesen. Für die Erbteilung wäre sodann nur der Ertragswert einzusetzen, ebenso für die Berech­nung des Pflichtteils. Eine andere Möglichkeit – die Christoffel Brändli gar vorziehen würde – sieht er in der verbindlichen testamentarischen Festsetzung des Zuteilungswertes für die Beteili­gung. Der Bundesrat hat am 30. August 2006 bereits Stellung genommen und ist bereit zu prüfen, ob bei der Erbteilung vermehrt auf den Ertragswert abgestellt werden soll, um so einem geeigneten und verantwortlich handelnden Erben die Übernahme und Weiterführung eines Unternehmens zu ermöglichen.