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Güterrechtliche Auseinandersetzung

Der (Ehe-)Güterstand wird durch Tod aufgelöst (Art. 204 Abs. 1 ZGB; Art. 236 Abs. 1 ZGB). Bei verheirateten Erblassern ist deshalb zuerst eine güterrechtliche Auseinandersetzung und danach anschliessend die erbrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Erst was im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung dem verstorbenen Ehegatten, also dem Erblasser, zufällt, gehört in seinen Nachlass.
Mit güterrechtlichen Instrumenten (Ehevertrag) kann die Zusammensetzung des Nachlasses gesteuert werden.
Klicken Sie den Link und Sie finden ein Merkblatt zur Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung.