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Kriterien für die Zuteilung bzw. Nichtzuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Entscheid des Luzerner Kantonsgerichtes vom 17.07.2015 – Die Beantwortung der Frage, ob ausnahmsweise Alleinsorge eines Elternteils angeordnet werden soll, richtet sich nach dem Kindeswohl:
– Argumente in Bezug auf Kommunikation und Kooperation zwischen den Elternteilen
– Frage, ob es dem Wohl des Kindes dient, ausnahmsweise die Alleinsorge eines Elternteils anzuordnen.

Alleinsorge rechtfertigt sich nur, wenn dadurch der Kindeswohlgefährdung überhaupt begegnet werden kann. Liegt die Kindeswohlgefährdung darin, dass sich die Eltern dauernd streiten, wird die Zuteilung der Alleinsorge erfahrungsgemäss dem Streit kein Ende setzen.