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Namensänderung vom 27.09.2007

Der Umstand, dass das Kind eines Konkubinatspaares den Nachnamen des Ex-Mannes der Mutter trägt, wie es auch die Mutter tut, ist für sich alleine kein wichtiger Grund für eine Namensänderung. Dies hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 28. August 2007 festgehalten und nicht befürwortet, dass das Kind künftig den Nachnamen des leiblichen Vaters trägt.