Voraussetzungen für eine stationäre Therapie
Unter welchen Voraussetzungen und für wie lange darf der Staat einen rückfallgefährdeten Täter über die Verbüssung seiner Strafe hinaus einsperren beziehungsweise therapieren?
Mit dieser Frage hat sich das Bundesgericht in einem Aargauer Fall befasst und klar gemacht, dass es keine Übertreibungen zulässt. Konkret ging es um einen Mann, der wegen Delikten wie Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung zu Geldstrafen von insgesamt 180 Tagessätzen verurteilt worden war. Da er den geschuldeten Betrag nicht bezahlte, wurden die Geldstrafen Anfang 2012 in Freiheitsstrafen umgewandelt. Nach deren Ablauf wurde der Mann allerdings nicht entlassen, vielmehr ordnete das Gericht eine nachträgliche therapeutische Massnahme an. Dieses Instrument zielt darauf, psychisch gestörten Tätern zu helfen; die Massnahme darf bis zu fünf Jahre dauern und kann danach jeweils für weitere fünf Jahre verlängert werden. Ende 2013 ersuchte der Mann um Entlassung aus der Massnahme. Die Aargauer Justiz lehnte dies ab und meinte, es bestehe Rückfallgefahr und ein Therapieprogramm könne dem Mann helfen.
Mit dieser Haltung ist das Bundesgericht nicht einverstanden. Es weist darauf hin, dass eine nachträgliche stationäre Massnahme gemäss Gesetz voraussetzt, dass der Täter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Werde die Freiheitsstrafe indes nur angeordnet, weil der Täter die ihm auferlegte Geldstrafe nicht bezahle, so genüge dies offenkundig nicht. Weiter rügt das höchste Gericht, dass der Freiheitsentzug vorliegend schon drei Jahre und vier Monate dauere und mit der ursprünglich ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen in keinem Verhältnis stehe. Die Gefahr, dass der Mann dereinst möglicherweise wiederum Delikte von minderer Schwere verüben werde, reiche für den weiteren Freiheitsentzug nicht aus. Für eine mehrjährige Therapiemassnahme brauche es vielmehr das ernsthafte und nahe Risiko, dass es zu schwerwiegender Delinquenz komme.
Urteil 6B_798/2014 vom 20. 5. 15 – BGE-Publikation.