Aktuelles

Auflösung einer einfachen Gesellschaft beim Konkubinat vom 16.11.2007

Immer wieder wirft die Auflösung eines Konkubinats die Frage auf, nach welchen Regeln das Konkubinatspaar das „gemeinsame“ Vermögen zu teilen hat und welche gegenseitigen Ansprüche bestehen. Nachdem das Konkubinat nicht im Gesetz verankert ist, müssen behelfsweise andere Bestimmungen herangezogen werden. In der Praxis wird verschiedentlich auf die Regelungen zur Auflösung einer einfachen Gesellschaft zurückgegriffen. Es muss jedoch in jedem einzelnen Fall näher geprüft werden, ob und inwieweit die konkreten Umstände die Anwendung der Regeln über die einfache Gesellschaft erlauben. Im vorliegenden Entscheid vom 12. Oktober 2007 hat das Bundesgericht die Anwendung der Bestimmungen für die einfache Gesellschaft einmal mehr bejaht.